Allgemeine Einkaufsbedingungen

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§ 4 Liefertermine, Lieferverzug, Annahme, höhere Gewalt
Der in der Bestellung des AG angegebene Liefertermin gilt als fix vereinbart und . Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim AG. Die Warenannahme erfolgt Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 14:00 Uhr oder nach Vereinbarung. Der Lieferschein muss die Bestellnummer, die Teilenummer und die Teilbezeichnung des AG enthalten. Anlieferungen werden zunächst unter Vorbehalt akzeptiert und müssen auf dem
Lieferschein quittiert werden. Jedes Packstück muss eindeutig mit einem Aufkleber versehen sein, der die Bestellnummer, die Teilenummer und die Teilebezeichnung des AG enthält. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der AN die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für die Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und den Termin für die Abholung dem AG schriftlich mitzuteilen.
Wird dem AN nach Abschluss des Vertrages die genaue Einhaltung des vorgeschriebenen Liefertermins durch Betriebsstörungen, Mangel an Roherzeugnissen, Halbfabrikaten oder durch die Folgen höherer Gewalt unmöglich oder auch nur voraussichtlich unmöglich, so hat er dies dem AG unverzüglich und so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass dieser sich zu dem gestellten Liefertermin anderweitig eindecken kann. Verbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der AN dem AG für etwaige Verzögerungen und deren Folgen.
Der AN ist dem AG zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Hierin eingeschlossen sind Mehrkosten des AG für Fracht, Produktion (zusätzliche Rüstkosten, Mehrarbeitszuschläge, Deckungskäufe, Maschinenstillstand, u.a.) genauso wie eventuell entstehende Schadenersatzansprüche der Kunden des AG. Der AN stellt sicher, dass er die notwendige Kapazität vorhält um die vertraglich vereinbarten Mengen zu liefern und darüber hinaus in der Lage ist, Bedarfsspitzen abzudecken. Die Annahme der verspäteten Lieferung durch den AG bedeutet keinen gleichzeitigen Verzicht auf etwaige Verzugsschäden.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den AN für die Dauer der Störung und in ihrem Umfang von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene AN im Verzug befindet. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der AG ist nur verpflichtet, die bestellten Ware abzunehmen, wenn sie hinsichtlich Spezifikation, Qualität und Termin der Bestellung und den von ihm freigegebenen Mustern entsprechen. Werkprüfzeugnisse müssen mit der jeweiligen Lieferung eintreffen. Wird die Null-Fehler-Forderung verletzt, so können die Waren vom AG zurück gewiesen werden.
Der AN gewährleistet, die abgeschlossenen Mengen grundsätzlich fertigen und so anliefern zu können, dass sie sofort in der Serienfertigung verwendet werden können. Der AN gewährleistet aufgrund der ihm bekannt gemachten und abgeschlossenen Bedarfe eine grundsätzliche Versorgungssicherheit, die auch ein flexibles, kurzfristiges Handeln zulässt.
Der AN verpflichtet sich in jedem Falle zur zeitgerechten Information an den AG, wenn sich Materialien oder Bauteile ändern oder abgekündigt werden. Dabei beträgt der Informationsvorlauf mindestens 12 Monate plus Lieferzeit. Der Informationserhalt muss durch den Facheinkauf quittiert werden.

§ 5 Vertragsstrafe, Schadensersatz
Verzögert sich der vereinbarte Liefertermin, so ist der AG berechtigt, von dem AN je angefangenen Tag 0,5 % der Gesamtauftragssumme maximal jedoch 10 % der Gesamtauftragssumme einzubehalten. Dem AN wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden bei dem AG entstanden ist. Der Anspruch des AG auf Erfüllung und Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Vertragsänderung
Der AG kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit, Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des AN verlangen. Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform und sind schriftlich zu bestätigen.

§ 7 Gefahrübergang, Versand und Zoll
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom AG angegebenen Empfangsstelle über.
Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des AN. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AN ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der AG keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der AG ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins
etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen.
Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Teilenummer, Teilebezeichnung, u.a.) sowie sonstige erforderliche Dokumente beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.
Der Versand hat stets auf dem vom AG bezeichneten Wegen und mit der vom AG definierten Verpackung sowie mit den vom AG vorgeschriebenen Zeichen und Lieferpapieren zu erfolgen. Die Verpackung wird auf Wunsch unfrei an den AN zurückgeschickt. Der Warenversand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des AN. Bei Lieferung aus dem zollpflichtigen Ausland sowie bei Transporten von Maschinen und maschinellen Anlagen aller Art wird sich der AN rechtzeitig wegen der Zolleinfuhr und Transportabwicklung mit dem AG in Verbindung setzen.

PRESSE

Pressemitteilung der Heinze Gruppe GmbH und der Linden GmbH & Co. KG
Heinze Kunststofftechnik GmbH & Co. KG erwirbt die Linden Gruppe (Linden Verwaltungs-GmbH, Linden GmbH & Co. KG, Linden s.r.o.) von der Heitkamp & Thumann KG, Düsseldorf...

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