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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Die Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vom Auftraggeber (AG) in Auftrag ergebenen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklichvereinbart waren. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der (Auftragnehmer) AN werden, selbst bei Kenntnis des AG – auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat -, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen und Auftragsbestätigung
Angebote sind schriftlich durch den AN verbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bzgl. Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des AG zustande. Im Einzelfall von AG vorgegebene Zeichnungen sowie Toleranzangaben sind verbindlich. Mit Annahme der Bestellung erkennt der AN, dass er sich durch Einsicht in die Bestellunterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung vollumfänglich unterrichtet hat.
An offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler vom AN vorgelegten Unterlagen und Zeichnungen ist der AG nicht gebunden. Der AN ist verpflichtet, den AG über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, damit die Bestellung berichtigt und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Der AG kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den AN Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen und einvernehmlich zu regeln. Abweichungen von der Bestellung des AG in Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie schriftlich vom AG bestätigt wurden.
Bestellungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform und sind nur unterschrieben gültig. Diese können auch durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Neue Entwicklungen der elektronischen Kommunikationstechnologie werden in Abstimmung mit dem AG aktiv eingesetzt und werden als rechtsverbindlich vereinbart.
Bestellungen und Lieferabrufe sind vom AN binnen fünf Tagen schriftlich zu bestätigen, anderenfalls gilt die Bestellung als akzeptiert oder der AG ist zum Widerruf berechtigt. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des AG, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der AN die Bestellungen des AG nicht innerhalb der gesetzten Frist an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den AG zurückzusenden.
§ 3 Preise, Rechnung und Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich der zur Zeit der Vereinbarung gültigen Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung u.a. Sie gelten frei Haus des AG.
Versicherungsschutz bis zum Wareneingang ist vom AN zu gewährleisten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der AN.
Der AN wird dem AG keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht genau feststeht, ist er vom AN spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Preises vom AG zustande.
Rechnungen sind zweifach unter Angabe der Zahlungsbedingungen des AG, Bestellnummern, Teilenummern und Teilebezeichnung des AG zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen können nicht bearbeitet werden und gehen an den AN zurück. Eine hierdurch eingetretene Verzögerung der Zahlung liegt im Verantwortungsbereich des AN und begründet keine Zahlung von Verzugszinsen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen durch den AG. Der AN hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) vorzulegen, die für den AG zur Erlangung von Zoll und anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
Zahlungen durch den AG erfolgen zum 25. des der Lieferung folgenden Monats mit 3% Skonto oder nach Wahl des AG innerhalb von „90 Tagen netto“ durch Scheck oder Überweisung oder durch elektronische Zahlung.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt die Frist mit Eingang der Ware und ordnungsgemäßer Rechnungen beim AG. Durch eine rügelose Zahlung des AG werden Mängelrügen und Schadensersatzansprüche nicht eingeschränkt.
Sind in Einzelfällen Vorauszahlungen vereinbart, so hat der AN vor Erhalt der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthält und den Vermerk Zahlung auf erste Anforderung enthält, an den AG zu übergeben.